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   BFH, 29.07.2003 - V B 210/01   

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https://dejure.org/2003,8459
BFH, 29.07.2003 - V B 210/01 (https://dejure.org/2003,8459)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2003 - V B 210/01 (https://dejure.org/2003,8459)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - V B 210/01 (https://dejure.org/2003,8459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 390 Satz 1; ; AO 1977 § ... 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 130; ; AO 1977 § 130 Abs. 2; ; FGO § 74; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 74 115 Abs. 2 Nr. 3
    Verfahrensmangel; Aussetzung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung des Verfahrens; Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels; Pflicht zur Verfahrensaussetzung; Vorliegen einer Aufrechnung und eines Antrags auf Erlass; Ordnungsgemäße Erhebung einer Rüge; Nichtzulassungsbeschwerde; Aufrechnung und Umbuchung nach Erklärung der Unzuständigkeit eines ...

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1598
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.03.2003 - III B 92/02

    NZB; Divergenz; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    Insbesondere fehlt die Darlegung, warum die als aufklärungsbedürftig bezeichneten Tatsachen nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939) entscheidungserheblich waren.

    Die Klägerin hat eine solche Abweichung nur behauptet, nicht aber durch Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze dargelegt, wie dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; in BFH/NV 2003, 939).

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    Da die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens betreffen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), hätte die Klägerin nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2002 X B 15/02, BFH/NV 2003, 79, zu 1. a.).
  • BFH, 17.01.2002 - V B 88/01

    Außenprüfung; Steuerfahndungsprüfung

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    Die Klägerin hat eine solche Abweichung nur behauptet, nicht aber durch Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze dargelegt, wie dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; in BFH/NV 2003, 939).
  • BFH, 21.03.2002 - V B 87/01

    NZB; Motorsportclub - steuerbegünstigter Zweckbetrieb

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    a) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012).
  • BFH, 12.03.2002 - VIII B 2/01

    NZB; KSt-Bescheid Grundlagenbescheid für ESt?

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern grundsätzlich nur mit einem (fristgebundenen) Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beim FG geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rz. 3, 4).
  • BFH, 04.06.1998 - VII B 67/98

    Übertragung von Grundstücken - Anfechtung - Duldungsbescheid - Nahe Angehörige -

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    Wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts erhoben, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- als erforderlich hätte aufdrängen müssen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können und schließlich warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54; vom 21. November 2000 V B 156/00, BFH/NV 2001, 654).
  • BFH, 14.12.2001 - VII B 44/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens als

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG hätte das Klageverfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen, so muss u.a. schlüssig vorgetragen werden, weshalb das dem FG hierfür eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens also aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 II B 31/95, BFH/NV 1996, 237; vom 14. Dezember 2001 VII B 44/01, BFH/NV 2002, 655).
  • BFH, 21.11.2000 - V B 156/00

    Feststellbarkeit des leistenden Unternehmers

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    Wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts erhoben, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- als erforderlich hätte aufdrängen müssen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können und schließlich warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54; vom 21. November 2000 V B 156/00, BFH/NV 2001, 654).
  • BFH, 17.09.1998 - I B 2/98

    Anrechnungsverfügung - Abrechnungsbescheid

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    bb) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG hätte das Klageverfahren aussetzen müssen, um bezüglich der von ihr "zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zunächst das Abrechnungsverfahren durchzuführen", hat sie sich zwar u.a. auf den BFH-Beschluss vom 17. September 1998 I B 2/98 (BFH/NV 1999, 440) berufen.
  • BFH, 17.10.2002 - X B 15/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 210/01
    Da die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens betreffen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), hätte die Klägerin nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2002 X B 15/02, BFH/NV 2003, 79, zu 1. a.).
  • BFH, 19.10.1995 - II B 31/95

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

  • BFH, 02.10.2007 - IX B 24/07

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Aussetzung des Verfahrens als

    Da es sich aber bei § 74 FGO um eine Ermessensvorschrift handelt ("kann"), hätte der Kläger schon angesichts der vom FG (dort Urteil S. 8) angestellten Erwägungen schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2003 V B 210/01, BFH/NV 2003, 1598; vom 15. November 2005 XI B 33/04, BFH/NV 2006, 352, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.2003 - V S 9/03

    Keine AdV bei Bestandskraft des angefochtenen Rückforderungsbescheids

    Nach Abweisung ihrer Klage hat die Antragstellerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (V B 210/01) eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 29. Juli 2003 zurückgewiesen hat.

    Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin V B 210/01 mit Beschluss vom 29. Juli 2003 ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Rückforderungsbescheid vom 26. Oktober 2000 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden, so dass dessen Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1998 VIII S 2/98, BFH/NV 1999, 347; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rdnr. 98, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

  • BFH, 31.08.2007 - V B 193/06

    Vorsteuerberichtigung: fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen für den

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte deshalb schlüssig vortragen müssen, weshalb das dem FG hinsichtlich der Aussetzung eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens also aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2003 V B 210/01, BFH/NV 2003, 1598, und vom 29. Juli 2003 V B 211/01, BFH/NV 2004, 57).
  • BFH, 17.11.2009 - VI B 73/09

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter

    Da es sich bei § 74 FGO um eine Ermessensvorschrift handelt ("kann"), hätte der Kläger schon angesichts der vom FG angestellten Erwägungen schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2003 V B 210/01, BFH/NV 2003, 1598; vom 15. November 2005 XI B 33/04, BFH/NV 2006, 352, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2005 - VII B 274/04

    NZB: Verfahrensmangel, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Nicht zuletzt in Anbetracht dieses Umstandes hätte die Beschwerde schlüssig vortragen müssen, weshalb das dem FG hinsichtlich der Aussetzung eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens also aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2003 V B 210/01, BFH/NV 2003, 1598, und V B 211/01, BFH/NV 2004, 57).
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